4.2 Zunächst steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin in ihrem Eventualbegehren bestätigt, dass bei der Berechnung des Lohnes des Beigeladenen der Rentnerfreibetrag nicht berücksichtigt wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind auch erwerbstätige Personen im Rentenalter grundsätzlich beitragspflichtig. Art. 6quater AHVV besagt jedoch, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur den Teil Beiträge entrichten müssen, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.-- im Monat bzw. Fr. 16‘800.-- im Jahr überstiegt.