Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 80% des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 unbeachtet gelassen habe. Diese sei sowohl aufgrund der Lohnreduktion als auch durch den Auszug des Lohnsystems nachgewiesen.