3.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zunächst geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Lohnes des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 den Rentnerfreibetrag von Fr. 1‘400.-- nicht berücksichtigt habe. Unter Aufrechnung dieses Betrages habe der Lohn im Jahr 2009 Fr. 159‘182.-- und im Jahr 2010 Fr. 163‘419.-- betragen. Zwar habe diese Argumentation Eingang in den Einspracheentscheid gefunden; der Forderungsbetrag sei aber nicht angepasst worden. Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 80% des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 unbeachtet gelassen habe.