In einem nächsten Schritt verglich die Ausgleichskasse den Lohn des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 mit den branchenüblichen Löhnen unter Berücksichtigung seiner Stellung und Verantwortung im Betrieb. Dabei ermittelte sie einen Lohn von Fr. 170‘000.--, welcher deutlich über denjenigen lag, den der Beigeladene in diesen beiden Jahren bezogen hat. Unter diesen Umständen sah sich die Ausgleichskasse gezwungen, die Angemessenheit der Dividende in Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte unter Berücksichtigung des durch die Steuerbehörden ermittelten Steuerwerts zu bemessen.