3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, auf die Differenz zwischen erzieltem Einkommen und branchenüblichem Durchschnittslohn des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 Beiträge zu erheben. 3.2 Die Ausgleichskasse stellte im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 11. November 2014 fest, dass der Beigeladene Dividenden bezogen hatte. In der Folge kontrollierte sie dessen Lohnbezüge der Jahre 2004 bis 2011 und stellte fest, dass er in den Jahren 2009 und 2010