2.2 Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen aus, die gleichzeitig gesellschaftliche Beteiligungsrechte besitzen, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt beim Empfänger oder der Empfängerin der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers hat.