1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2015. In der diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 7. Januar 2015 erhob die Ausgleichskasse neben den vorliegend strittigen Beiträgen aus Dividendenausschüttung an den Beigeladenen auch Beiträge auf ausgerichtete Osterzulagen des Jahres 2011 von insgesamt Fr. 53‘400.-- und auf Weihnachtsgelder im Jahr 2012 in Höhe von Fr. 6‘100.--. Diese Beiträge wurden von der Beschwerdeführerin anerkannt und sind daher vorliegend nicht zu prüfen.