D. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 lud das Kantonsgericht B.___ zum Beschwerdeverfahren bei. Am 12. Juni 2015 liess dieser sich zur Beschwerde vernehmen. Er bestätigte, dass er in den Jahren 2009 und 2010 80% gearbeitet und im Jahr 2011 sein Pensum auf 60% reduziert habe. Weiter machte er geltend, dass die Ausgleichskasse bei der Arbeitgeberrevision im Dezember 2014 sowohl die Buchhaltung als auch das Lohnsystem geprüft habe. Es leuchte unter diesen Umständen nicht ein, inwiefern die Pensenreduktion nicht nachgewiesen sei. Diese sei zudem aufgrund seines Übertritts ins Rentenalter und des Verkaufs des Unternehmens logisch und nachvollziehbar.