C. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Aufrechnung der Dividendenausschüttung unter Berücksichtigung des Rentnerfreibetrages vorzunehmen. Betreffend die Nichtberücksichtigung des Rentnerfreibetrags hielt die Ausgleichskasse fest, dass selbst bei Beachtung desselben das Einkommen von B.____ in den Jahren 2009 und 2010 immer noch unter dem berechneten branchenüblichen Lohn gelegen habe. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, dass das behauptete Teilzeitpensum von B.____ in den Jahren 2009 und 2010 nicht belegt sei.