B. Hiergegen erhob die A.____ am 10. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung des Lohns von B.____ den AHV-rechtlichen Rentnerfreibetrag in Höhe von Fr. 1‘400.-- pro Monat nicht berücksichtigt. Zudem habe sie nicht beachtet, dass B.____ in den Jahren 2009 und 2010 sein Arbeitspensum von 100% auf 80% reduziert habe. Weiter argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die Forderung für das Jahr 2010 verjährt sei.