Gleichentags erliess sie eine Nachtragsverfügung, mit welcher unter anderem Beiträge auf einen Teil der Dividendenausschüttungen an B.____, welcher von 1997 bis 2011 Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der A.____ war, geltend gemacht wurden. Konkret erhob die Ausgleichskasse von der A.____ für die Kontrollperiode 2010 - 2012 AHV/IV/EO- sowie FAK- und ALV-Beiträge in Höhe von Fr. 13‘746.-- (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen von Fr. 2‘187.60. Die gegen die Nachzahlungsverfügung vom 7. Januar 2015 gerichtete Einsprache vom 28. Januar 2015 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Februar 2015 ab.