{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e3e28ae-69cb-4548-a78b-0ae8c41ce32f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "f6b3fca5338d59c3a6fd7f0bbae236bb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bad6dd7b-158f-493a-b5f0-d2e1e9e08bbb", "Checksum": "ef778c682d9cfa5c331f791140b3a36b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 100", "710 2015 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:23:20", "Checksum": "b9d70587f7d72f3c7e1344836132a3c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.3.2 Zur Untermauerung ihrer Behauptung reichte die Beschwerdeführerin einen Screenshot aus der Lohnbuchhaltung ein, welchem zu entnehmen ist, dass ab 1. Januar 2009 das Pensum 80% und ab 1. Januar 2011 60% betragen habe. Der Systemauszug ist weder datiert noch\nweist er auf eine bestimmte Person hin. Einzig gestützt auf diese Angaben ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass die Behauptung, wonach der Beigeladene im strittigen\nZeitpunkt nur noch 80% gearbeitet habe, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Diese Pensenreduktion lässt sich aber aus der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen schliessen. So wird von beiden darauf hingewiesen,\ndass der Beigeladene im Januar 2009 das 65. Lebensjahr erreicht und ins Rentenalter eingetreten ist. Glaubhaft wird festgehalten, dass dieser Umstand zum Anlass genommen wurde, beruflich kürzer zu treten und das Arbeitspensum zu reduzieren. Gleichzeitig wurde auch die Betriebsnachfolge in die Wege geleitet und per November 2011 vollzogen. Ab diesem Zeitpunkt\nschied der Beigeladene aus dem operativen Bereich des Betriebes aus. Weiter ist zu beachten,\ndass der Lohn des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 um circa 20% tiefer lag als noch\nim Jahr 2008. So erzielte er im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 182‘000.--. Im Jahr 2009 wurde ihm noch ein Betrag von Fr. 143‘000.-- bzw. 78,6% des Vorjahreslohns und im Jahr 2010 ein\nsolcher von Fr. 146‘000.-- bzw. 80,21% des im Jahr 2008 bezogenen Lohnes ausbezahlt. Da\naus den vorliegenden Akten keine anderen Gründe ersichtlich sind, ist mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Lohnreduktion darauf zurückzuführen ist,\ndass der Beigeladene ab 2009 tatsächlich sein Arbeitspensum auf 80% reduzierte. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin jedoch verpflichtet gewesen, die von ihr festgestellten Einkommen der Jahre 2009 und 2010 auf ein 100% Pensum umzurechnen und diese\nBeträge ihrer Berechnung zugrunde zu legen. Dies hätte für das Jahr 2009 einen Lohn von\nFr. 178‘750.-- und für das Jahr 2010 einen solchen von Fr. 182‘500.-- ergeben, welche beide\nauch ohne Berücksichtigung der Rentnerfreibeträge über dem von der Beschwerdegegnerin\nerrechneten branchenüblichen Durchschnittslohn von Fr. 170‘000.-- liegen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Erhebung\nder Beiträge den Rentnerfreibetrag nicht berücksichtigt hat. Weiter kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Beigeladenen und den von diesem\nin den Jahren 2009 und 2010 bezogenen Löhnen ausgegangen werden. Da gemäss Rechtsprechung (BGE 134 V 297) die Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn nur\nzulässig ist, wenn kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einhergeht, braucht nicht zusätzlich geprüft zu\nwerden, ob zwischen dem eingesetzten Vermögen und der ausgeschütteten Dividende ein solches Missverhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_837/2014,\nE. 2.3). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 aufzuheben. Auf weitere Ausführungen betreffend die\nübrigen Einwände der Beschwerdeführerin (Verjährung der Beitragsforderung für das Jahr 2009\nverjährt und unkorrekte Bearbeitung der Einsprache durch die Beschwerdegegnerin) kann unter\nden gegebenen Umständen verzichtet werden.\n\n5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der\nAusgleichskasse Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 aufgehoben\nund es wird festgestellt, dass die in der Nachtragsverfügung vom\n7. Januar 2015 enthaltenen Aufrechnungen der Dividendenausschüttungen an B.___ in den Jahren 2009 und 2010 nicht als beitragspflichtiger Lohn angerechnet werden dürfen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}