{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e3e28ae-69cb-4548-a78b-0ae8c41ce32f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "f6b3fca5338d59c3a6fd7f0bbae236bb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bad6dd7b-158f-493a-b5f0-d2e1e9e08bbb", "Checksum": "ef778c682d9cfa5c331f791140b3a36b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 100", "710 2015 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:23:20", "Checksum": "b9d70587f7d72f3c7e1344836132a3c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, auf die Differenz\nzwischen erzieltem Einkommen und branchenüblichem Durchschnittslohn des Beigeladenen in\nden Jahren 2009 und 2010 Beiträge zu erheben.\n\n3.2 Die Ausgleichskasse stellte im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 11. November\n2014 fest, dass der Beigeladene Dividenden bezogen hatte. In der Folge kontrollierte sie dessen Lohnbezüge der Jahre 2004 bis 2011 und stellte fest, dass er in den Jahren 2009 und 2010\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndeutlich weniger verdiente (2004: Fr. 150‘000.--, 2005: Fr. 165‘000.--, 2006: Fr. 162‘000.--,\n2007: Fr. 171‘000.--, 2008: Fr. 182‘000.--, 2009: Fr. 143‘000.--, 2010: Fr. 146‘000.--). Die Dividendenbezüge in diesen beiden Jahren betrugen Fr. 700‘000.-- (2009) und Fr. 162‘500 (2010).\nIn einem nächsten Schritt verglich die Ausgleichskasse den Lohn des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 mit den branchenüblichen Löhnen unter Berücksichtigung seiner Stellung\nund Verantwortung im Betrieb. Dabei ermittelte sie einen Lohn von Fr. 170‘000.--, welcher deutlich über denjenigen lag, den der Beigeladene in diesen beiden Jahren bezogen hat. Unter diesen Umständen sah sich die Ausgleichskasse gezwungen, die Angemessenheit der Dividende\nin Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte unter Berücksichtigung\ndes durch die Steuerbehörden ermittelten Steuerwerts zu bemessen. Der Beigeladene habe\n100% der Namenaktien besessen und deren kantonaler Bruttosteuerwert habe im Jahr 2009\nFr. 17‘568.-- und im Jahr 2010 Fr. 15‘330.-- pro Aktie betragen. Gestützt auf diese Angaben\nhabe die Dividende im Jahr 2009 39.84% und im Jahr 2010 10.60% des Eigenkapitalertrags\nausgemacht. Unter diesen Umständen sei die Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen\nund dem branchenüblichen Lohn als massgebender Lohn nacherhoben worden.\n\n3.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zunächst geltend, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Lohnes des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010\nden Rentnerfreibetrag von Fr. 1‘400.-- nicht berücksichtigt habe. Unter Aufrechnung dieses Betrages habe der Lohn im Jahr 2009 Fr. 159‘182.-- und im Jahr 2010 Fr. 163‘419.-- betragen.\nZwar habe diese Argumentation Eingang in den Einspracheentscheid gefunden; der Forderungsbetrag sei aber nicht angepasst worden. Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass\ndie Beschwerdegegnerin die Reduktion des Arbeitspensums von 100% auf 80% des Beigeladenen in den Jahren 2009 und 2010 unbeachtet gelassen habe. Diese sei sowohl aufgrund der\nLohnreduktion als auch durch den Auszug des Lohnsystems nachgewiesen.\n\n4.1 Das Vorgehen der Ausgleichskasse zur Bestimmung der Löhne des Beigeladenen als\nsolches ist nicht zu beanstanden. So ermittelte sie den Lohn des Beigeladenen gemäss den\nWeisungen, was - wie vorstehend in Erwägung 2.2 ff. unter Hinweis auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts - rechtens ist. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin jedoch von einem\noffensichtlichen Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Beigeladenen und seinem\nLohn aus. Diese Auffassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht geschützt werden.\n\n4.2 Zunächst steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin in ihrem Eventualbegehren\nbestätigt, dass bei der Berechnung des Lohnes des Beigeladenen der Rentnerfreibetrag nicht\nberücksichtigt wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind auch erwerbstätige Personen im Rentenalter grundsätzlich beitragspflichtig. Art. 6quater AHVV besagt jedoch, dass Frauen, die das\n64., und Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur den Teil Beiträge entrichten müssen, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.-- im\nMonat bzw. Fr. 16‘800.-- im Jahr überstiegt. Vorliegend wurde der 1944 geborene Beigeladene\nim Januar 2009 65 Jahre alt und trat ins Rentenalter ein; ab Februar 2009 bezog er eine ordentliche Altersrente der AHV. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb im Jahr 2009 einen Rentnerfreibetrag von Fr. 15‘400.-- (Februar 2009 bis Dezember 2009) und im Jahr 2010 einen solchen\nin Höhe von Fr. 16‘800.-- berücksichtigen müssen. Damit hätte die Beschwerdegegnerin bei der\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeitragsberechnung im Jahr 2009 von einem Einkommen von Fr. 158’400.-- (Fr. 143‘000.-- plus\nFr. 15‘400.--) und im Jahr 2010 von Fr. 162‘800.-- (Fr. 146‘000.-- plus Fr. 16‘800.--) ausgehen\nmüssen. Dass der Beigeladene auch unter Berücksichtigung dieser Beträge den von der Beschwerdegegnerin errechneten branchenüblichen Durchschnittlohn von Fr. 170‘000.-- nicht erzielte, ändert nichts daran. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in dieser Hinsicht\nfehlerhaft, weshalb er bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.\n\n4.3.1 Der Einspracheentscheid hält aber auch aus nachfolgenden Gründen einer Überprüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin beanstandete bereits im vorinstanzlichen Verfahren,\nes sei der Tatsache keine Beachtung geschenkt worden, dass der Beigeladene ab dem Jahr\n2009 sein ursprünglich 100%iges Arbeitspensum auf 80% und ab 2011 auf 60% reduziert habe.\nDie von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Lohnzahlungen seien daher auf ein 100%\nPensum umzurechnen, woraus Einkommen resultieren würden, welche über dem errechneten\nbranchenüblichen Lohn von Fr. 170‘000.-- lägen. Die Beschwerdegegnerin hielt dieser Argumentation entgegen, dass eine Pensenreduktion nicht bewiesen sei.\n\n"}