{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e3e28ae-69cb-4548-a78b-0ae8c41ce32f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "f6b3fca5338d59c3a6fd7f0bbae236bb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bad6dd7b-158f-493a-b5f0-d2e1e9e08bbb", "Checksum": "ef778c682d9cfa5c331f791140b3a36b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 100", "710 2015 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:23:20", "Checksum": "b9d70587f7d72f3c7e1344836132a3c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)\nRegeste:\nBeiträge\n\n2.1 Gemäss Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge\ngeschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b). Dividenden sind\ngrundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. Rz 2011 der Wegleitung des Bundesamtes\nfür Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML 1.09,\nStand 1. Januar 2015]; zur Verbindlichkeit von Weisungen für das Sozialversicherungsgericht:\nvgl. BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362; 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. 133 II 305 E. 8.1 S. 315). Aus diesem Grund mag es unter beitragsrechtlichem Gesichtswinkel vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszurichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_837/2014, E. 1.1 mit Hinweis auf SZS 2013 S.\n76 und Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2012, 9C_669/2011, E. 2.1).\n\n2.2 Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen\naus, die gleichzeitig gesellschaftliche Beteiligungsrechte besitzen, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob\nund inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Letztere unterliegt beim Empfänger oder der Empfängerin der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft\ndes Empfängers hat. Gemäss dessen Abs. 1bis sind jedoch Dividenden seit Anfang 2009 nur zu\n60% steuerbar, wenn die entsprechenden Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder\nStammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.\n\n2.3 Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion\neiner Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen\naus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\nnamentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren\nGrund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehö-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nren nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten\nDritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen auf BGE 103 V 1 E. 2b; ZAK 1989 S. 147, E. 2b, Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] H 131/86; Pra\n86/1997 Nr. 96 S. 520 f., E. 4b, H 241/96; Urteil des EVG vom 19. November 2002, H 49/02, E.\n4.1; siehe auch: PAUL CADOTSCH, Unternehmenssteuerreform II: Dividenden und AHV-Beiträge,\nin Steuerrevue [StR] 1/2009, S. 47 ff.).\n\n2.4 In BGE 134 V 297, der auch nach Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II gültig\nbleibt (Bundesgerichtsurteil vom 25. Oktober 2012, 9C_669/2011, E. 2.6), stellte das Bundesgericht fest, praxisgemäss sei es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein\nEinkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren sei. Es\nentspreche aber der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung, wonach sich die Kassen in der Regel auf die durch die Steuerbehörden akzeptierte Aufteilung zwischen Lohn und Dividenden\nhielten. Wie in der steuerrechtlichen Betrachtung sei sodann auch AHV-rechtlich von der durch\ndie Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung auszugehen und davon nur abzuweichen, wenn\nein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende bestehe (E. 2.3). Dabei habe die Gesellschaft einen erheblichen Ermessensspielraum; den Steuerbehörden (und den AHV-Behörden) stehe es nicht zu,\ndie Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Wie im AHV-Recht\n(E. 2.2), aber mit umgekehrten Vorzeichen, sei dabei auf einen Drittvergleich abzustellen: Es ist\nzu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (dazu im Detail und mit zahlreichen Hinweisen: BGE 134 V 297 E. 2.2).\n\n2.5 Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung\nund Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, hat sich eine Praxis\nentwickelt, die laut BGE 134 V 297 in modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog.\n\"Nidwaldner Praxis\"). Demnach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches\nGehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung\ngesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich\nmassgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte Praxis lediglich insofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags\nnicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der\nAktien (Eigenkapital inkl. offene und stille Reserven) zu beurteilen ist (BGE 134 V 297 E. 2.8).\n\n"}