{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4e3e28ae-69cb-4548-a78b-0ae8c41ce32f&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "f6b3fca5338d59c3a6fd7f0bbae236bb"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-100_2015-08-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bad6dd7b-158f-493a-b5f0-d2e1e9e08bbb", "Checksum": "ef778c682d9cfa5c331f791140b3a36b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 100", "710 2015 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:23:20", "Checksum": "b9d70587f7d72f3c7e1344836132a3c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.08.2015 710 15 100 (710 2015 100)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 27. August 2015 (710 15 100)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBeiträge: Dividendenausschüttungen sind nur dann als massgebender Lohn zu betrachten, wenn von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und\nden bezogenen Löhnen ausgegangen werden muss. Bei berufstätigen Versicherten im\nRentenalter ist der Rentnerfreibetrag in Höhe von Fr. 1‘400.-- pro Monat zu berücksichtigen\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener B.____\n\nBetreff Beiträge (243'723 / 21463.0.0)\nA. Die A.____ ist der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 11. November 2014 führte diese eine Arbeitgeberkontrolle durch. Den gestützt auf diese Kontrolle verfassten Revisionsbericht und die Abrechnung versandte die Ausgleichskasse am 7. Januar 2015. Gleichentags\nerliess sie eine Nachtragsverfügung, mit welcher unter anderem Beiträge auf einen Teil der Dividendenausschüttungen an B.____, welcher von 1997 bis 2011 Verwaltungsratspräsident und\nGeschäftsführer der A.____ war, geltend gemacht wurden. Konkret erhob die Ausgleichskasse\nvon der A.____ für die Kontrollperiode 2010 - 2012 AHV/IV/EO- sowie FAK- und ALV-Beiträge\nin Höhe von Fr. 13‘746.-- (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen von Fr. 2‘187.60. Die\ngegen die Nachzahlungsverfügung vom 7. Januar 2015 gerichtete Einsprache vom 28. Januar\n2015 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Februar 2015 ab.\n\nB. Hiergegen erhob die A.____ am 10. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung des Lohns von B.____ den AHV-rechtlichen Rentnerfreibetrag in Höhe von Fr. 1‘400.-- pro Monat nicht berücksichtigt. Zudem habe sie nicht beachtet, dass B.____ in den Jahren 2009 und 2010 sein Arbeitspensum von 100% auf 80% reduziert\nhabe. Weiter argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die Forderung für das Jahr 2010 verjährt sei. Schliesslich habe die Ausgleichskasse die Einsprache nicht korrekt behandelt, da diese von derselben Person, welche auch die Nachtragsverfügung erlassen habe, bearbeitet worden sei.\n\nC. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung\nder Beschwerde. Eventualiter sei die Aufrechnung der Dividendenausschüttung unter Berücksichtigung des Rentnerfreibetrages vorzunehmen. Betreffend die Nichtberücksichtigung des\nRentnerfreibetrags hielt die Ausgleichskasse fest, dass selbst bei Beachtung desselben das\nEinkommen von B.____ in den Jahren 2009 und 2010 immer noch unter dem berechneten\nbranchenüblichen Lohn gelegen habe. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, dass das behauptete Teilzeitpensum von B.____ in den Jahren 2009 und 2010 nicht belegt sei.\n\nD. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 lud das Kantonsgericht B.___ zum Beschwerdeverfahren bei. Am 12. Juni 2015 liess dieser sich zur Beschwerde vernehmen. Er bestätigte, dass er\nin den Jahren 2009 und 2010 80% gearbeitet und im Jahr 2011 sein Pensum auf 60% reduziert\nhabe. Weiter machte er geltend, dass die Ausgleichskasse bei der Arbeitgeberrevision im Dezember 2014 sowohl die Buchhaltung als auch das Lohnsystem geprüft habe. Es leuchte unter\ndiesen Umständen nicht ein, inwiefern die Pensenreduktion nicht nachgewiesen sei. Diese sei\nzudem aufgrund seines Übertritts ins Rentenalter und des Verkaufs des Unternehmens logisch\nund nachvollziehbar.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Auf die form- und fristgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2015. In der diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 7. Januar 2015 erhob die Ausgleichskasse neben den vorliegend strittigen Beiträgen\naus Dividendenausschüttung an den Beigeladenen auch Beiträge auf ausgerichtete Osterzulagen des Jahres 2011 von insgesamt Fr. 53‘400.-- und auf Weihnachtsgelder im Jahr 2012 in\nHöhe von Fr. 6‘100.--. Diese Beiträge wurden von der Beschwerdeführerin anerkannt und sind\ndaher vorliegend nicht zu prüfen.\n\n"}