2. Das als Beschwerde bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2014 wird der Ausgleichskasse Basel-Landschaft überwiesen, damit sie dieses als Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung entgegennimmt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht