Dabei hat sich die Ausgleichskasse an den Untersuchungsgrundsatz zu halten. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.