5. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht auf seinen Einspracherückzug zurückkommen wollte. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde auf den ebenfalls beschwerdeweise erfolgten Widerruf des Verzichts auf Versicherungsleistungen mit Wirkung für die Zukunft. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab dem Zeitpunkt der Beschwerde geltend machen wollte. Somit ist die Beschwerde als Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung zu verstehen und als solche deshalb an die Ausgleichskasse zu überweisen. Dabei hat sich die Ausgleichskasse an den Untersuchungsgrundsatz zu halten.