4. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse nicht korrekt sei. Gestützt auf diverse ärztliche Berichte habe er Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Auf diese Rügen ist nach dem Gesagten nicht einzugehen. Es kann somit nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung hat. Auf seinen Antrag kann somit nicht eingetreten werden.