er nochmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014 und legte eine Notiz von Dr. D.____ bei. Dr. D.____ hielt darin fest, dass er nach Rücksprache mit Dr. E.____ davon ausgehe, dass keine Chance auf Erhalt einer Hilflosenentschädigung bestehe. Der Beschwerdeführer zog somit seine Einsprache nicht aus dem Grund zurück, weil er auf Hilflosenentschädigung verzichten wollte, sondern gestützt auf die negative Chancenbeurteilung. Es liegt dementsprechend kein Verzicht im Sinne von Art. 23 ATSG vor. Somit ist nicht zu prüfen, ob gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG der Verzicht nichtig wäre. Der Beschwerdeführer machte ohnehin keine entsprechenden Einwände in seiner Beschwerde geltend.