3. Der Beschwerdeführer hat am 16. Dezember 2013 Einsprache erhoben, mit der Begründung, dass er in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei und deshalb Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse mit, dass er auf Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verzichte und er seine Einsprache widerrufe. Dies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014 und legte eine Notiz von Dr. D.____ bei. Dr. D.__