2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2014. Die Ausgleichskasse nahm gestützt auf den Einspracherückzug im Einspracheentscheid keine materielle Überprüfung vor. Demzufolge ist der Einspracheentscheid als Abschreibungsbeschluss, anstatt als Abweisungsentscheid zu verstehen. Bei dieser prozessualen Ausgangslage hat das Gericht somit lediglich zu prüfen, ob der Abschreibungsbeschluss zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus materiellrechtliche Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.