{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-63---183_2014-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cda1d26a-8eeb-4419-8854-e9e2fb4859d5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "fbc94db6d3d37c461689c8836b2d5f7f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-63---183_2014-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=894b4f75-89f5-4b70-b473-b4b04dd64812", "Checksum": "092dde6f136bce8b8202740c2c65831b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 63 / 183", "710 2014 63 / 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.08.2014 710 14 63 / 183 (710 2014 63 / 183)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:07:47", "Checksum": "9aaaed7a5c672798f3e810b8c92b330e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.08.2014 710 14 63 / 183 (710 2014 63 / 183)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n3. Der Beschwerdeführer hat am 16. Dezember 2013 Einsprache erhoben, mit der Begründung, dass er in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei und\ndeshalb Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte\nder Beschwerdeführer der Ausgleichskasse mit, dass er auf Hilflosenentschädigung im Sinne\nvon Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verzichte und er seine Einsprache widerrufe. Dies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014 und legte eine Notiz von Dr. D.____ bei.\nDr. D.____ hielt darin fest, dass er nach Rücksprache mit Dr. E.____ davon ausgehe, dass keine Chance auf Erhalt einer Hilflosenentschädigung bestehe. Der Beschwerdeführer zog somit\nseine Einsprache nicht aus dem Grund zurück, weil er auf Hilflosenentschädigung verzichten\nwollte, sondern gestützt auf die negative Chancenbeurteilung. Es liegt dementsprechend kein\nVerzicht im Sinne von Art. 23 ATSG vor. Somit ist nicht zu prüfen, ob gemäss Art. 23 Abs. 2\nATSG der Verzicht nichtig wäre. Der Beschwerdeführer machte ohnehin keine entsprechenden\nEinwände in seiner Beschwerde geltend. Die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers ist\neinzig im Zusammenhang mit dem Einspracherückzug zu sehen. Dementsprechend ist der Abschreibungsbeschluss der Ausgleichskasse zu Recht erfolgt.\n\n4. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse nicht korrekt sei. Gestützt auf diverse ärztliche Berichte habe er Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Auf diese Rügen ist nach dem Gesagten nicht einzugehen.\nEs kann somit nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung der\nHilflosenentschädigung hat. Auf seinen Antrag kann somit nicht eingetreten werden.\n\n5. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde\nnicht auf seinen Einspracherückzug zurückkommen wollte. Der Beschwerdeführer stützte sich\nin seiner Beschwerde auf den ebenfalls beschwerdeweise erfolgten Widerruf des Verzichts auf\nVersicherungsleistungen mit Wirkung für die Zukunft. Dementsprechend ist davon auszugehen,\ndass er einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab dem Zeitpunkt der Beschwerde geltend\nmachen wollte. Somit ist die Beschwerde als Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung zu verstehen und als solche deshalb an die Ausgleichskasse zu überweisen. Dabei hat\nsich die Ausgleichskasse an den Untersuchungsgrundsatz zu halten. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Das als Beschwerde bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers\nvom 24. Februar 2014 wird der Ausgleichskasse Basel-Landschaft\nüberwiesen, damit sie dieses als Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung entgegennimmt.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}