{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-63---183_2014-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cda1d26a-8eeb-4419-8854-e9e2fb4859d5&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "fbc94db6d3d37c461689c8836b2d5f7f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-63---183_2014-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=894b4f75-89f5-4b70-b473-b4b04dd64812", "Checksum": "092dde6f136bce8b8202740c2c65831b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 63 / 183", "710 2014 63 / 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.08.2014 710 14 63 / 183 (710 2014 63 / 183)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:07:47", "Checksum": "9aaaed7a5c672798f3e810b8c92b330e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.08.2014 710 14 63 / 183 (710 2014 63 / 183)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 7. August 2014 (710 14 63 / 183)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nNichteintreten auf Antrag auf Hilflosenentschädigung, da eine Verzichtserklärung im\nSinne eines Einspracherückzuges vorliegt\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper-\nMuthuthamby\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Hilflosenentschädigung\n\nA. Der 1945 geborene A.____ hat vom 1. Januar 1994 bis zum Erreichen des AHV-Alters\neine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezogen. Von März 2004 bis\nEnde Januar 2009 wurde ihm zudem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades durch die IV-\nStelle zugesprochen. Gegen die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per Ende Januar 2009\nhat A.____ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben, welche mit Urteil vom 8. Mai 2009 abgewiesen wurde.\nDieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.\n\nAm 14. Oktober 2013 stellte A.____ ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung\nder Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Er begründete dies damit, dass er bei der\nPflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei, tagsüber dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige sowie tagsüber persönlich überwacht werden\nmüsse. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft\n(Ausgleichskasse) gestützt auf ihre Abklärungen den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung\nab. Die dagegen erhobene Einsprache zog A.____ mit Schreiben vom 24. Januar 2014 zurück.\nDies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014. Die Ausgleichskasse wies mit\nEntscheid vom 4. Februar 2014 die Einsprache ab.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 24. Februar 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde. Darin machte er geltend, er widerrufe seinen Verzicht auf Versicherungsleistungen mit Wirkung für die Zukunft. Es könnte sich bei den Ergebnissen des Abklärungsberichts der Ausgleichskasse um eine Fehleinschätzung handeln, da nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden seien. Er habe seinem Gesuch um Hilflosenentschädigung diverse ärztliche\nBerichte und Arztzeugnisse beigelegt, welche einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründen würden. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht.\n\nC. Nachdem die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt hat,\nmachte er mit Schreiben vom 13. März 2014 geltend, dass er im Gesuch noch zwei weitere\nÄrzte angegeben habe. Er ersuche deshalb, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ergänzend gemäss den Unterlagen zu prüfen. Der Beschwerdeführer teilte ferner mit, dass er nicht\nmehr von Dr. med. B.____, sondern von Dr. med. C.____ psychiatrisch betreut werde.\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.\n\nE. Am 28. März 2014, 4. April 2014, 14. April 2014 sowie am 28. April 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht unaufgefordert weitere Schreiben und Unterlagen zukommen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden.\n\n2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich\nnur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde\nvorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung\ngenommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid\nden beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem\nAnfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414\nE. 1a und 1b, je mit Hinweisen).\n\n2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid\nder Ausgleichskasse vom 4. Februar 2014. Die Ausgleichskasse nahm gestützt auf den Einspracherückzug im Einspracheentscheid keine materielle Überprüfung vor. Demzufolge ist der\nEinspracheentscheid als Abschreibungsbeschluss, anstatt als Abweisungsentscheid zu verstehen. Bei dieser prozessualen Ausgangslage hat das Gericht somit lediglich zu prüfen, ob der\nAbschreibungsbeschluss zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus materiellrechtliche Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n"}