://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 23. Januar 2013 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht und die Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.