Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die vorliegende Angelegenheit in seiner Honorarnote vom 13. Juli 2015 insgesamt einen Aufwand von CHF 2‘759.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) geltend gemacht, der angesichts der sich stellenden Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘379.85 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :