Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kasse im Zusammenhang mit der von ihr ursprünglich zu Unrecht vorgenommenen Beitragsaufrechnung inhaltlich vollumfänglich unterlegen ist. Es erweist sich damit als angemessen, die Parteikosten des Beschwerdeführers in hälftigem Umfang zu Lasten der Kasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die vorliegende Angelegenheit in seiner Honorarnote vom 13. Juli 2015 insgesamt einen Aufwand von CHF 2‘759.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) geltend gemacht, der angesichts der sich stellenden Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist.