ATSG und § 21 Abs. 4 VPO übereinstimmend, dass die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und nach Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer insofern teilweise obsiegt, als er der Kasse anstelle der ursprünglich insgesamt geforderten CHF 11‘290.10 noch CHF 10‘788.60 zu entrichten hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kasse im Zusammenhang mit der von ihr ursprünglich zu Unrecht vorgenommenen Beitragsaufrechnung inhaltlich vollumfänglich unterlegen ist.