7. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Für das vorliegende Verfahren ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 61 lit. a ATSG). Betreffend die ausserordentlichen Kosten regeln Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG und § 21 Abs. 4 VPO übereinstimmend, dass die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und nach Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist.