Nachdem im Zusammenhang mit den geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2008 zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Differenz von CHF 903.— resultiert (vgl. oben, E. 5.3 hiervor), ergibt sich im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid insgesamt jedoch keine Schlechterstellung (BGE 122 V 167 f.), sondern es resultiert nach korrigierter Berechnung ein reduzierter Gesamtbetrag von CHF 10‘788.60. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Kasse zurückzuweisen, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht und die Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen eine neue Verfügung erlässt.