Nachdem die Steuerverwaltung im Rahmen des steuerrechtlichen Einspracheverfahrens eine Umqualifizierung der fraglichen Liegenschaft vom Privat- in das Geschäftsvermögen per 2008 vorgenommen hat (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2013, E. 6), sind die Verzugszinsen im Umfang von 5% pro Jahr indessen bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2009 geschuldet (vgl. E. 6.1 a.E. hiervor). Dies führt bei einer Beitragsschuld von CHF 8‘642.40 für das Jahr 2009 zu einer zusätzlichen Zinsschuld von CHF 432.10 (5% x CHF 8‘642.40).