6.4 Die Bestimmungen des ATSG gehen von der Massgeblichkeit des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen aus, ohne dieses allerdings ausdrücklich zu nennen. Die Geltung dieses Prinzips wird jedoch etwa dort vorausgesetzt, wo festgehalten wird, dass das kantonale Versicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden ist (vgl. Art. 61 lit. d ATSG; UELI KIESER, a.a.O., Art. 43, Rz. 8). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Verwaltung und Gericht deshalb auf den festgestellten Sachverhalt jeden Rechtssatz anzuwenden, den sie als zutreffend erachten, um ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind (BGE 117 V 263 E. 3b; 117 V 282 E. 4a).