6.3 Der vorliegende Streit zwischen den Parteien konzentriert sich auf die Frage, ob es sich bei den ursprünglich am 18. Dezember 2013 verfügten Beiträgen für das Jahr 2008 um eine Beitragsnachforderung oder um auszugleichende persönliche Beiträge des Versicherten handelt. Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass sich die Verzugszinsregelung nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV richte, wonach ein Verzugszins ab Rechnungsstellung zu entrichten sei. Die massgebende Rechnungsstellung sei vorliegend aber erst mit der Verfügung der Kasse vom 18. Dezember 2013 erfolgt.