6.2 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in diesen Fällen am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres und endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (vgl. Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Demgegenüber haben gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit.