Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Sie stellen – jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich – analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden – einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadensund Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt.