Die Verzugszinsen sind nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen. Demnach werden dem Jahr 360 Tage und jedem Monat 30 Tage zu Grunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich umfasst (Urteil des EVG vom 10. November 2003, H 148/03; vgl. Art. 42 Abs. 3 AHVV). Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet.