Damit ergibt sich ein auf die nächsten CHF 100.— abgerundetes, beitragspflichtiges Einkommen von CHF 74‘600.—. Als Zwischenergebnis resultiert für das Jahr 2008 ein Beitragstotal von CHF 8‘642.40 und mithin eine Differenz zu Gunsten des Beschwerdeführers von CHF 903.— (CHF 9‘545.40 abzüglich CHF 8‘642.40). Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG hätte die Kasse während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014 nur solange wiedererwägen können, bis sie gegenüber dem Kantonsgericht erstmals Stellung genommen hat (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.