Den mittlerweile übereinstimmenden Standpunkten beider Parteien zufolge hat eine prozentuale Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG daher zu unterbleiben. Das von der Kasse im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2015 eingereichte Rektifikat der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2015 sieht im Ergebnis deshalb zu Recht vor, von der Aufrechnung persönlicher Beiträge im Umfang von CHF 7‘831.— abzusehen. Damit ergibt sich ein auf die nächsten CHF 100.— abgerundetes, beitragspflichtiges Einkommen von CHF 74‘600.—.