Aufgerechnet werden darf deshalb von der Ausgleichskasse nur, was zuvor auch bereits abgezogen worden ist (BGE 111 V 289 E. 4e). Vermerkt die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, hat eine Aufrechnung deshalb zu unterbleiben (vgl. a.a.O., E. 4g). Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 139 V 537 bestätigt und entschieden, dass Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, welches der Ausgleichskasse von der Steuerbehörde gemeldet wird, als Nettoeinkommen zu betrachten und zur Bemessung der AHV-Beiträge von den Ausgleichskassen auf 100% aufzurechnen ist.