5.2 Wie das Bundesgericht allerdings bereits in BGE 111 V 289 festgehalten hat, besteht der Zweck der Beitragsaufrechnung darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge in Bundessteuer- und AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht und damit eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden darf deshalb von der Ausgleichskasse nur, was zuvor auch bereits abgezogen worden ist (BGE 111 V 289 E. 4e).