Dabei hielt sie fest, dass sich das steuerbare Einkommen auf CHF 496‘800.— erhöhe und stufte die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls als Liegenschaftshändlerin ein (vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 26. September 2011, S. 8). Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuergericht mit Entscheid vom 11. Mai 2012 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab und bestätigte die Umqualifizierung der fraglichen Liegenschaft in B.____ ab dem Steuerjahr 2008 als rechtmässig.