Im Zuge der Behandlung der entsprechenden Einsprache stellte die Steuerverwaltung fest, dass in Bezug auf die fragliche Liegenschaft zu Unrecht eine Liegenschaftspauschale gewährt worden sei, da es sich dabei um Geschäftsvermögen handle. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2011 nahm sie daher eine Umqualifizierung dieser Liegenschaft vom Privat- in das Geschäftsvermögen vor. Dabei hielt sie fest, dass sich das steuerbare Einkommen auf CHF 496‘800.— erhöhe und stufte die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls als Liegenschaftshändlerin ein (vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 26. September 2011, S. 8).