4.3 Gestützt auf einen Revisionsbericht erliess die Steuerverwaltung am 24. Juni 2010 eine Veranlagungsverfügung für das Jahr 2008, mit welcher sie private Liegenschaftskosten für die Liegenschaft C.____ in B.____ lediglich in der pauschalen Höhe von CHF 113‘414.— als Abzug akzeptierte. Hiergegen hat das Ehepaar A.____ den Rechtsweg beschritten. Im Zuge der Behandlung der entsprechenden Einsprache stellte die Steuerverwaltung fest, dass in Bezug auf die fragliche Liegenschaft zu Unrecht eine Liegenschaftspauschale gewährt worden sei, da es sich dabei um Geschäftsvermögen handle.