D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Juni 2014 fest, dass die Kasse bei ihrer Zusage zu behaften sei, eine neue Beitragsverfügung ohne Aufrechnung der persönlichen Beiträge zu erlassen. Die strittigen Verzugszinsen seien bei verspäteter Zahlung hingegen erst ab Rechnungsdatum geschuldet. An den Rechtsbegehren der Beschwerde werde deshalb festgehalten. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Duplik vom 29. Juli 2014 schloss die Kasse auf Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Verzugszinsen.