Die von der zuständigen Steuerbehörde gestützt darauf erlassene Meldung betreffend das Erwerbseinkommen und Betriebskapital für Selbständigerwerbende sei für die Kasse verbindlich. Was die Aufrechnung der persönlichen Beiträge betreffe, seien aufgrund der erst nachträglich 2013 von der Steuerverwaltung umqualifizierten Liegenschaft keine Akontobeiträge an das daraus resultierende, selbständige Erwerbseinkommen geleistet und bei den Steuern in Abzug gebracht worden. Weil kein Abzug vorgenommen worden sei, sei nunmehr auch auf die entsprechende Aufrechnung zu verzichten.