C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, wonach eine Neuberechnung ohne Aufrechnung der persönlichen Beiträge durchzuführen sei. Betreffend die Verzugszinsen sei die Beschwerde hingegen abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, dass der rückwirkende Entscheid des Steuergerichts auch Einfluss auf den Beginn des Zinsenlaufes habe. Die von der zuständigen Steuerbehörde gestützt darauf erlassene Meldung betreffend das Erwerbseinkommen und Betriebskapital für Selbständigerwerbende sei für die Kasse verbindlich.