B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Pascal Riedo, am 24. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass bei der angefochtenen Berechnung der AHV-Beiträge auf die Erhebung von Verzugszinsen sowie auf die Aufrechnung eines persönlichen AHV-Beitrags zu verzichten sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Zur Begründung liess er zusammenfassend vorbringen, dass die Kasse von einer falschen Verzugszinsregelung ausgegangen sei.