{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433530", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:19:53", "Checksum": "02b620b25ff8bfc055ec2f9b149e1895", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.5 Gemäss der demnach anwendbaren Bestimmung von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV sind\ndie Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge\ngeschuldet sind, zu entrichten. Sowohl in der dem angefochtenen Einspracheentscheid vorangehenden Nachforderungsverfügung vom 18. Dezember 2013 als auch in ihrem nach Erstattung der Vernehmlassung erlassenen Verfügungsrektifikat – welchem lediglich der Charakter\neines Antrags an das Gericht zukommt (BGE 109 V 236 f.; vgl. ebenso Erwägung 5.3 a.E. hiervor) – hat die Kasse eine Verzugszinspflicht erst ab 1. Januar 2010 festgesetzt. Nachdem die\nSteuerverwaltung im Rahmen des steuerrechtlichen Einspracheverfahrens eine Umqualifizierung der fraglichen Liegenschaft vom Privat- in das Geschäftsvermögen per 2008 vorgenommen hat (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,\nvom 16. Januar 2013, E. 6), sind die Verzugszinsen im Umfang von 5% pro Jahr indessen bereits mit Wirkung ab 1. Januar 2009 geschuldet (vgl. E. 6.1 a.E. hiervor). Dies führt bei einer\nBeitragsschuld von CHF 8‘642.40 für das Jahr 2009 zu einer zusätzlichen Zinsschuld von\nCHF 432.10 (5% x CHF 8‘642.40). Nachdem im Zusammenhang mit den geschuldeten Beiträgen für das Jahr 2008 zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Differenz von CHF 903.— resultiert (vgl. oben, E. 5.3 hiervor), ergibt sich im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid insgesamt jedoch keine Schlechterstellung (BGE 122 V 167 f.), sondern es resultiert\nnach korrigierter Berechnung ein reduzierter Gesamtbetrag von CHF 10‘788.60. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit ist an die Kasse zurückzuweisen, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht und die Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen eine neue Verfügung erlässt.\n\n7. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Für das vorliegende Verfahren ist auf die\nErhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 61 lit. a ATSG). Betreffend die ausserordentlichen Kosten regeln Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG und § 21 Abs. 4 VPO übereinstimmend,\ndass die obsiegende Beschwerde führende Person im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der\nStreitsache und nach Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer insofern teilweise obsiegt, als er der Kasse anstelle der ursprünglich insgesamt\ngeforderten CHF 11‘290.10 noch CHF 10‘788.60 zu entrichten hat. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kasse im Zusammenhang mit der von ihr ursprünglich zu Unrecht vorgenommenen Beitragsaufrechnung inhaltlich vollumfänglich unterlegen ist. Es erweist sich damit als angemessen, die Parteikosten des Beschwerdeführers in hälftigem Umfang zu Lasten\nder Kasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für die vorliegende\nAngelegenheit in seiner Honorarnote vom 13. Juli 2015 insgesamt einen Aufwand von\nCHF 2‘759.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) geltend gemacht, der angesichts der\nsich stellenden Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Kasse hat dem Beschwerdeführer\nsomit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘379.85 (inkl. Auslagen und 8%\nMehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der\nEinspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom\n23. Januar 2013 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit diese über\nden Umfang der Beitragspflicht und die Verzugszinsen im Sinne der\nErwägungen neu verfüge.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer\neine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘379.85\n(inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}