{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:32", "Checksum": "1a585159d1e75795e21cb6fe376a6d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\n6.4 Die Bestimmungen des ATSG gehen von der Massgeblichkeit des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen aus, ohne dieses allerdings ausdrücklich zu nennen. Die Geltung\ndieses Prinzips wird jedoch etwa dort vorausgesetzt, wo festgehalten wird, dass das kantonale\nVersicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden ist (vgl. Art. 61 lit. d ATSG;\nUELI KIESER, a.a.O., Art. 43, Rz. 8). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet Verwaltung und Gericht deshalb auf den festgestellten Sachverhalt jeden Rechtssatz\nanzuwenden, den sie als zutreffend erachten, um ihm jene Auslegung zu geben, von der sie\nüberzeugt sind (BGE 117 V 263 E. 3b; 117 V 282 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 vorbringen lässt, dass die neuerlichen Ausführungen der\nKasse vom 21. Mai 2015 als unzulässige Noven offenkundig verspätet sind und deshalb nicht\nmehr berücksichtigt werden können, ist ihm vorab entgegen zu halten, dass das Kantonsgericht\ndie massgebenden Rechtsbestimmungen unabhängig von den tatsächlichen Vorbringen der\nParteien stets von Amtes wegen anzuwenden hat. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang allerdings beizupflichten, dass Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV vorliegend nicht zur\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAnwendung gelangen kann. Wie er zutreffend festhält, fand vorliegend eine nachträgliche Umqualifizierung der fraglichen Liegenschaft vom Privat- ins Geschäftsvermögen statt (vgl. oben,\nErwägung 4.3 hiervor). Wie insbesondere in seiner Replik zu Recht vorgebracht, unterscheidet\nsich der massgebende Sachverhalt deshalb wesentlich von jenen Fällen, in welchen die selbständig erwerbstätige Person aufgrund einer ihr bereits bekannten Leistungspflicht bisher keine\noder zu tiefe Akontobeiträge geleistet hat und deshalb nachträglich zur Verzugszinszahlung\nverpflichtet wird. Dass der Beschwerdeführer dabei allerdings mangels Kenntnis der ins Geschäftsvermögen überführten Liegenschaft nicht in der Lage war, vorab entsprechende Akontobeiträge für das ihm soweit anzurechnende Einkommen in der Höhe von CHF 91‘407.— zu leisten (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der Kasse vom 10. April 2014; ebenso Erwägung 4.3\nhiervor), vermag nichts daran zu ändern, dass er nicht in den von ihm postulierten Genuss der\nAnwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV kommen kann. Wie Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV bezieht sich auch lit. e dieser Bestimmung stets auf auszugleichende persönliche Beiträge. Diese\nbestehen in der Differenz zwischen den tatsächlich geschuldeten Beiträgen und den bereits\nentrichteten Akontobeiträgen. Als auszugleichende Beiträge im Sinne von Art. 41bis Abs. 1\nlit. e AHVV gelten daher gemäss Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und\nEO (WBB, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) auch diejenigen Beiträge, die aufgrund\neiner rektifizierten Steuermeldung in Rechnung zu stellen sind, nicht aber diejenigen, die infolge\nnachträglicher Erfassung oder aufgrund einer Nachsteuerveranlagung nachgefordert werden\n(vgl. Rz. 4021 f. WBB). Nachdem die Steuerverwaltung erst im Rahmen des steuerrechtlichen\nEinspracheverfahrens im Jahre 2011 eine Umqualifizierung der fraglichen Liegenschaft vom\nPrivat- in das Geschäftsvermögen vorgenommen hatte (vgl. Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 26. September 2011), schuf sie rückwirkend per\n2008 – mithin für vergangene Jahre (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV) – eine grundlegend neue\nAusgangslage auch für die Erhebung der daraus resultierenden AHV-Beiträge, welche letztlich\nerst mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, vom\n16. Januar 2013 rechtskräftig bestätigt wurde (vgl. oben, E. 4.3 hiervor). Unabhängig davon, ob\nund wann sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Kasse aufgrund dieser\nrückwirkenden Erfassung durch die Steuerverwaltung Beiträge von seinem selbständigen Einkommen als Liegenschaftshändler nachfordern würde, konnten zuvor im Zusammenhang mit\nder fraglichen Liegenschaft mangels rechtskräftigen Abschlusses des Steuerverfahrens deshalb\nweder Akontobeiträge noch überhaupt Beiträge erhoben werden. Damit aber handelt es sich bei\nden von der Kasse verfügten Beiträgen um eine Nachforderung und nicht etwa um eine Ausgleichszahlung. Eine solche würde – wie auch die Ausgleichung von Beiträgen gemäss der\nübereinstimmend nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f\nAHVV – vielmehr voraussetzen, dass die beitragspflichtige Person es unterlassen hat, der\nVerwaltung rechtzeitig einen höheren Verdienst zu melden (BGE 134 V 206 E. 3.4). Dabei wäre\nwiederum vorausgesetzt, dass wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen\ndes Beschwerdeführers überhaupt gemeldet werden können. Diese Voraussetzung liegt bei der\nvorliegend erst nachträglichen Umqualifizierung der Liegenschaft durch die Steuerverwaltung\nins Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers offensichtlich aber gerade nicht vor. Damit unterliegt er verschuldensunabhängig und unabhängig vom Datum einer möglichen Kenntnis von\nseiner (höheren) Beitragspflicht der Verzugszinspflicht gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV.\n\n"}