{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-10-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b23cd621-65f8-4fd2-b111-ce6d12badedf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050740", "Checksum": "6f02ddbc0e3af85f26c24dd671cae93e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-61_2015-10-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b808ce13-3ecd-4691-98cd-f0c81f3f7eff", "Checksum": "8894e5135e745050e2443f34a52fee35"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 61", "710 2014 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzugszins; Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:25:32", "Checksum": "1a585159d1e75795e21cb6fe376a6d96", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 710 14 61 (710 2014 61)\nRegeste:\nVerzugszins; Beiträge\n\n6.1 Strittig und zu prüfen bleibt die Verzugszinspflicht auf die für das Beitragsjahr 2008 geschuldeten Beiträge. Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-\nBeitragsbereich ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Diese an Stelle des per 31. Dezember\n2002 aufgehobenen Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG getretene neue gesetzliche Grundlage hat keinen Einfluss auf die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verzugszinsregelung gemäss\nArt. 41bis ff. AHVV (Urteil des EVG vom 19. August 2004, H 20/04, E. 1). Die Verzugszinsen\nsind nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen. Demnach werden dem Jahr 360 Tage und\njedem Monat 30 Tage zu Grunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich umfasst (Urteil des EVG vom 10. November 2003, H 148/03; vgl. Art. 42 Abs. 3 AHVV).\nVerzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei\nverspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Sie stellen – jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen\nim AHV-Beitragsbereich – analog den obligationenrechtlichen Verzugszinsen auf Geldschulden – einen vereinfachten Schadens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadensund Bereicherungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt. Im Gegensatz zum\nLeistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes\nVerhalten der Verwaltung voraussetzt (BGE 113 V 50 E. 2a, 108 V 19 E. 4b), kommt es daher\nweder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer darauf an, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder deren Bezahlung trifft (ZAK 1992 S. 167 E. 4b; Urteil des EVG vom 29. Oktober\n2003, H127/03, E. 4). Mit den Verzugszinsen soll vielmehr unbekümmert um den tatsächlichen\nNutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des\nSchuldners anderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Die Pflicht zur Bezahlung\nvon Verzugszinsen beruht mithin auf der Fiktion eines Zinsgewinns des Beitragsschuldners und\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neines Zinsverlustes der Ausgleichskasse in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses, der sich\ngemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV auf 5% pro Jahr beläuft.\n\n6.2 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches\ndie Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in diesen\nFällen am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres und endet mit\nder Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (vgl. Art. 41bis Abs. 2\nAHVV). Demgegenüber haben gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV Selbständigerwerbende auf\nauszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung\nleisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse einen Verzugszins zu entrichten.\nGleiches gilt nach 41bis Abs. 1 lit. f AHVV für Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres, falls die\nAkontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht\nbis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet worden sind.\n\n6.3 Der vorliegende Streit zwischen den Parteien konzentriert sich auf die Frage, ob es sich\nbei den ursprünglich am 18. Dezember 2013 verfügten Beiträgen für das Jahr 2008 um eine\nBeitragsnachforderung oder um auszugleichende persönliche Beiträge des Versicherten handelt. Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass sich die Verzugszinsregelung nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV richte, wonach ein Verzugszins ab Rechnungsstellung\nzu entrichten sei. Die massgebende Rechnungsstellung sei vorliegend aber erst mit der Verfügung der Kasse vom 18. Dezember 2013 erfolgt. Ausserdem seien auch erst mit der Steuerveranlagung vom 24. Oktober 2013 sowie nach einer abgewiesenen Beschwerde neue AHVrechtliche Verhältnisse entstanden. Während sich die Kasse in ihrer Vernehmlassung demgegenüber noch auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Verzugszinsregel von Art. 41bis Abs. 1\nlit. f AHVV zu Anwendung komme, geht sie in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2015 davon\naus, dass vielmehr lit. b der genannten Bestimmung massgebend sei.\n\n"}